Unverständlicher Strafzettel durch Versehen beim Parken

Parken mit einem Autorad auf dem Gehweg gibt Bestrafung, obwohl es keine Behinderung darstellte

Es stellte nur ein Versehen dar, indem unabsichtlich ein Rad des Autos auf dem Gehweg war und niemand behinderte, aber es wurde rechtlich als widerrechtliches Parken auf dem Gehweg definiert. Tatsächlich?! Das Auto parkte doch auf der Straße, was verkehrsrechtlich zulässig war. Ja, aber dieses eine Autorad auf dem Gehweg machte es aus, obwohl dieser Gehweg 1,30 m breit war, was die rechtlich notwendige Restgehwegbreite beim Parken des Fahrzeugs von 1,20 m für Fußgänger erfüllt. Trotz des Rades war der Gehweg also breit genug, um auch von einem Rollstuhl oder Kinderwagen benutzt zu werden. Warum war das Parken doch nicht zugelassen und das Versehen toleriert worden?

Ganz einfach: Nach unserem Recht fehlte eine Ausnahmegenehmigung, dass das Parken auf diesem Gehweg erlaubt ist. Diese Sonderregelung lag in Düsseldorf nicht vor. Fakten sprachen zwar für den Autofahrer, aber es konnte kein aktuelles Gesetz herangezogen werden, um ihn straffrei zu belassen. Das Wort Verständnis kannte dieser Polizist angeblich nicht. Am Rande sei erwähnt, dass dieser Gehweg fast nie benutzt wird, sondern der gegenüberliegende, noch breitere Gehweg. Die Bestrafung stellte 20 € dar und konnte nicht begriffen werden; denn der Gehweg war breit genug und das Auto war keine Behinderung – weder für Fahrzeuge, noch für Fußgänger!

 

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