Unverständlicher Strafzettel durch Versehen beim Parken

Parken mit einem Autorad auf dem Gehweg gibt Bestrafung, obwohl es keine Behinderung darstellte

Es stellte nur ein Versehen dar, indem unabsichtlich ein Rad des Autos auf dem Gehweg war und niemand behinderte, aber es wurde rechtlich als widerrechtliches Parken auf dem Gehweg definiert. Tatsächlich?! Das Auto parkte doch auf der Straße, was verkehrsrechtlich zulässig war. Ja, aber dieses eine Autorad auf dem Gehweg machte es aus, obwohl dieser Gehweg 1,30 m breit war, was die rechtlich notwendige Restgehwegbreite beim Parken des Fahrzeugs von 1,20 m für Fußgänger erfüllt. Trotz des Rades war der Gehweg also breit genug, um auch von einem Rollstuhl oder Kinderwagen benutzt zu werden. Warum war das Parken doch nicht zugelassen und das Versehen toleriert worden?

Ganz einfach: Nach unserem Recht fehlte eine Ausnahmegenehmigung, dass das Parken auf diesem Gehweg erlaubt ist. Diese Sonderregelung lag in Düsseldorf nicht vor. Fakten sprachen zwar für den Autofahrer, aber es konnte kein aktuelles Gesetz herangezogen werden, um ihn straffrei zu belassen. Das Wort Verständnis kannte dieser Polizist angeblich nicht. Am Rande sei erwähnt, dass dieser Gehweg fast nie benutzt wird, sondern der gegenüberliegende, noch breitere Gehweg. Die Bestrafung stellte 20 € dar und konnte nicht begriffen werden; denn der Gehweg war breit genug und das Auto war keine Behinderung – weder für Fahrzeuge, noch für Fußgänger!

 

Bei „Rot“ über die Ampel ist für Fussgänger immer verboten

Bei „ROT“ über die Ampel ist für Fußgänger immer verboten –
auch wenn  die Straße frei und wegen Baustelle kaum befahren ist
Diese Fußgängerin hatte am Nachmittag um 15 h einen wichtigen Termin und war 5 Minuten vorher am Beginn der Königsallee in Düsseldorf dabei die Straße zu überqueren. Es stand dort zwar eine Fußgängerampel auf „rot“, aber da dort wegen der Baustelle fast kein Auto fuhr, lief sie dennoch darüber. Als sie gerade startete, sah sie einen Polizisten auf der anderen Seite, aber lief dennoch weiter. Dieser Polizeihauptkommissar hatte aber kein Verständnis dafür, sondern er wartete auf  die Frau und hielt sie nach der Überquerung einfach fest – aggressiv mit beiden Händen. Sie konnte sich nicht wehren und es tat nicht nur sehr weh, sondern er ließ sie erst los, als sie gestand, etwas Widerrechtliches getan zu haben und bereit war, ihren Personalausweis zu zeigen. Ihr „warum“ interessierte ihn nicht und hatte auch kein Verständnis für ihre Eile. Sie war ärgerlich darüber, nannte ihren Termin als Grund, was er aber nicht interessierte, obwohl sie die Dringlichkeit äußerte. Telefonieren wurde auch nicht erlaubt und so konnte sie den Termin weder einhalten, noch  verschieben.

Der Polizist verlangte überraschenderweise keine sofortige Bezahlung von 5 €, was sie wunderte. Diese widerrechtliche Tat könnte ja vergessen bzw. erlassen werden, aber sie erlebte das krasse Gegenteil. Denn nach 3 Wochen ging ihr ein Bußgeldbescheid über 33,50 € zu. Nicht zu fassen! Sie wurde darin nicht nur aufgefordert die Geldbuße wegen „Missachtung als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage“ von 5 € zu bezahlen, sondern 25 – €  für „Kosten des Verfahrens“ und 3,50 € für die Verwaltung wurden auch verlangt.

Was sollte das? Warum nicht nur 5 €, sondern diese zusätzlichen Kosten? Warum hat dieser Polizist überhaupt eine Bestrafung durchgeführt? Verständnis- und rücksichtslos?! Warum ging er diesen langen bürokratischen Weg?  Durch Kontaktaufnahme der Fußgängerin mit dem Sachbearbeiter der Stadtverwaltung kam eine realistische Reaktion zustande. Da dieser weder die Aktion des Polizisten, noch die übertriebene Forderung verstehen konnte, musste die Betroffene nur 5 €,  also  die Geldbuße, bezahlen.